Satzung des SV Theuma

Stand: 13.11.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen "Sportverein Theuma" (SV Theuma). Sitz des Vereins ist Theuma. Der Verein will seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Kreisgericht Plauen erlangen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Sportverein Theuma e. V." (SV Theuma e.V. ).
  • Der SV Theuma tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung die Rechtsnachfolge der Betriebssportgemeinschaft Aufbau Theuma (BSG Aufbau Theuma) an.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Grundsätze

  • Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Körperkultur und Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  • Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Menschen. Er organisiert den Sport für seine Mitglieder in den Sektionen und Sportarten und für die Bevölkerung im Territorium. Der Verein will der Lebensfreude, Gesundheit und Entspannung der Menschen dienen.
  • Der Verein trägt bei zur Förderung sportlicher Talente.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zusammenschluss und Tätigkeit der Mitglieder sind nicht auf Erwerbstätigkeit ausgerichtet.
  • Mittel, die dem Verein zufließen oder etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein (die Körperschaft) ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins noch Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 13 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Tod des Mitgliedes
    • freiwilligen Austritt des Mitgliedes
    • Ausschluss aus dem Verein
    • Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  • Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
  • Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es
    • in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat
    • mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist
    • sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern grob unsportlich, unfair oder unehrenhaft verhält.
  • Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.
  • Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  • Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

  • Die Mitglieder haben das Recht,
    • innerhalb des Vereins soweit wie möglich Berücksichtigung für ihre sportliche Betätigung zu finden
    • die Einrichtungen des Vereins zu nutzen
    • auf Versammlungen Anträge zu stellen, sachlich Kritik zu üben und bei Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme abzugeben
    • vom Vorstand Auskunft zu bekommen, soweit es den Interessen des Vereins nicht abträglich ist.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht,
    • sich entsprechend der Satzung und weiterer Ordnungen des Vereins zu verhalten
    • gegenüber anderen Vereinsmitgliedern fair zu sein
    • das Ansehen des Vereins zu wahren
    • die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    • 1. dem 1. Vorstand
    • 2. dem 2. Vorstand (gleichzeitig Abt.- Leiter Fußball)
    • 3. dem Schatzmeister
    • 4. dem Schriftführer
    • 5. dem Zeugwart
    • 6. dem Abteilungsleiter Leichtathletik
    • 7. dem Jugendleiter Fußball
    • 8. dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
    • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Vorstandsmitglieder nach § 7 (1) vertreten. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 (1) Pkt. 1. - 3. sind einzeln, die Vorstandsmitglieder nach § 7 (1) Pkt. 4. - 8, jeweils zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
    • Bei Rechtsgeschäften mit einem Einzelgeschäftswert von mehr als 3.000,00 DM sind die Vorstandsmitglieder nur zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt, wobei eine dieser 2 Personen der 1. Vorstand, der 2. Vorstand oder der Schatzmeister sein muss.
    • Weitere Befugnisse und Ermächtigungen, die für die reibungslose Vereinstätigkeit erforderlich sind, können vom Vorstand an Vereinsmitglieder erteilt werden.
    • Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und Ausschüsse ersetzen.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung einem anderen Organ zugeordnet werden.
  • Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorstand einberufen werden.
  • Zur Beratung und Entscheidungsfindung kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen einladen.
  • In den Vorstandssitzungen haben alle eingeladenen Mitglieder eine Stimme. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorstandes.

§ 9 Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird jeweils für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, anderer Anträge und über die Vereinsauflösung
    • Festlegen von Beiträgen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Mindestens einmal im Jahr - vorzugsweise im I. Quartal - soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn es
  • a) der Vorstand beschließt
  • b) 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  • Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.
  • Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Ehrenmitglieder

  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern er nannt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Bei der Vereinsauflösung zum Zwecke einer Vereinsfusion geht das Vermögen auf den neu zu gründenden Verein (Verein, der aus der Fusion hervorgeht) über.
  • Bei der Auflösung des Vereins ohne Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation. Diese wird vom aktuellen Vorstand bestimmt.

  • Für die Abwicklung der Auflösung nach Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 10 (7) ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 13.11.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit diesem Datum in Kraft.

 

     

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